Denklatenz

Das Magazin

für eine offene und freie Kommunikationsstruktur

Freifunk

Wie eine Gemeinschaft die Nischenkultur verlässt und Gesellschaftsrelevant wird

21. Februar 2015

von René Buchfink

In im ersten Abschnitt über Freifunk wird es um die die Community im Allgemeinen gehen und im zweiten um das Gerichtsverfahren das die Freifunk-Community im Jahr 2014 unterstützte.

Das pico-peering-agreement

Freifunk ist eine Gemeinschaft von Menschen die vereinfacht gesagt, dem Motto Freie Kommunikation für alle folgen. Dabei hat sich der Name Freifunk als Oberbegriff für sowohl die Technik als auch für die Community herausgebildet. Das pico-peering-agreement gilt als eigentlich verbindendes Element zwischen vielen kleinen Communities, die freie Netze betreiben. In dieser Verinbarung sind neben der Preambel folgende fünf Punkte festgehalten.

  • Freier Transit
  • Offene Kommunikation
  • keine Garantie
  • Nutzungsbestimmungen
  • Lokale (individuelle) Zusätze

Die Berliner Community ist seit 2002 aktiv und nicht als Verein organisiert sondern als Graswurzelbewegung, gleichwohl es aus Community heraus seit 2003 einen gemeinützigen Förderverein Freie Netze e.V. gibt.

In der Satzung des Förderverein heist es:

Zweck des Vereins ist die Förderung, der Bildung und Kultur bezüglich kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, die der allgemeinheit zugänglich sind (Freie Netzwerke).

Derzeit sind ca. 9500 Wlan-Knoten im gesamten Bundesgebiet aktiv.

Für Freie und offene Kommunikation

Die Motivation von Menschen zu erfassen ist schwierig. Grundsätzlich kann man aber zwischen zwei groben Gruppen unterscheiden. Zum einen jene die das Angebot nur nutzen und zum andern jene die sich als Nutzer und aktiven Teil der Community verstehen.

Bei ersteren kann man mit Sicherheit sagen, dass hier das Bedürfnis die Dienste von Freifunk zu nutzen oder den freien Zugang zum Internet das dominierende Bedürfnis und Motivation darstellt. Bei zweiterens, also den aktiven Mitgliedern ist die Motiviation an Freifunk zu partizipieren sehr individuell. Eine freie Netzinfrastruktur wollen alle Mitglieder der Freifunkcommunity, jedoch stehen neben dem, für den einen Mitglieder technischen Aspekte, bei dem anderen die politischen und wieder einem anderen die sozialen Aspkete im Vordergrund. Auch die sozio-ökonomischen Motivlagen Freifunk zu gebrauchen sind nicht zu unterschätzen.

Für den reinen Nutzen gibt es inzwsichen keine technischen Hürden mehr. – einfacher ins Wlan zu kommen war es nie. Wer aber selber einen Freifunkknoten betreiben will muss sich zwangsläufig mit der Technik auseinander setzen. (Wer nicht einen Freifunk-Router überlassen bekommt.) Da werfen sich Fragen nach der richtigen Hardware auf, nach der richtigen Firmware, wie bekomme ich meinen Wlan-Router geflasht und konfiguriert? Und er muss sich gedanken machen, ob es gesetzmäßige bzw. juristische Rahmenbedingungen gibt die er zu beachten hat.

Das Problem Störerhaftung. – gelöst?

Die Störerhaftung1 kommt zumeist im Zuge von Urheberrechts – bzw. vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen daher. Um den Knotenbetreiber vor den oftmals dreisten Abmahnungen und Unterlassungserklärungen zu schützen, hat die Berliner Freifunkcommunity beschlossen VPN für ihre Mitglieder anzubieten. Eine technische Lösung ist für ein politisches Problem für große Teile der Community unbefriedigend. Der technische Aufwand für die Community ist erheblich und mit spürbaren finanziellen Kosten verbunden. Die Geschwindigkeitsreduzierung die das Tunneln erzeugt ist aber im großen und ganzen hinnehmbar. Zu den Vorteilen der Umleitung nach z.B. Schweden zählt, eine gewisse Anonymisierung der User, was in Zeiten enthemmter Geheimdienste und massenhaftes Ausspähen von Bürgern im Netz, sinnvoll ist. Dennoch ist dies keine Lösung für das Problem Störerhaftung und den immer wieder auflammenden Abmahnwellen.

In der Stellungnahme des Fördervereins Freie Netze e.V. vom 13.08.2014 fordert der Verein die Bundesregierung auf, nicht nur für gewerbliche Wlans von der Störerhaftung zu befreien, sondern auch private Wlan-Netze von der Störerhaftung zu befreien. Internetserviceprovider (ISP) wie die Telekom oder Kabeldeutschland sind durch das sogenannte Providerprivileg von der Störerhaftung schon lange ausgenommen.

Seit Gründung der Freifunk-Community wurde, soweit bekannt, noch nie ein Freifunker auf Grund der Störerhaftung gerichtlich beklagt. Die meisten Freifunker sperrten sich gegen eine gegen sie gerichtete Abmahnung und es blieb in der Konsequents immer bedeutungslos. Nicht destotrotz ist es eine psyschische Belastung wenn plötzlich ein seriös aufgemachtes Schreiben den Freifunker erreicht und er damit konfrontiert wird das über sein Anschluss unfug gemacht wurde.

Freifunk statt Angst

Freifunk statt Angst ist eine Initiave des Berliner Fördervereins, die sich explizit mit Störerproblematik auseinander setzt. Bisher war die Rechtsprechung im Bezug auf die Störerhaftung sehr unterschiedlich. Im Zusammenhang mit Freifunk gab es überhaupt noch keine gerichtlich bestätige Rechtsauffassung. Abmahnende Kanzleien spekulierten auf freiwillige Zahlungen und das der Freifunker freiwillig eine Unterlassungserklärungen unterschreibt. 2

Im Mai 2014 ließen die beiden Freifunker Ralf Gerlich und Bianco Veigel ihre Freifunkrouter ohne VPN laufen und wurden im Juni des selben Jahres wegen eines Urherrechtsverstoß, der über ihren Anschluss lief, abgemahnt. Ralf Gerlich von der WVG Medien GmbH durch Sasse & Partner. Bianco Veigel durch von Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vertreten von Waldorf Frommer Rechtsanwälte.

Beide Freifunker gingen nicht darauf ein und erkannten weder die Abmahnung noch die Unterlassungserklärung an. Im Gegenteil, sie reichten ihrerseit Klage gegen die Abmahnung ein, weil sie die Rechtmäßigkeit der Abahmung anzweifelten. Im Fachgebrauch nennt man das negative Feststellungsklage. Darauf hin nahmen beide Kanzleien ihre Abmahnungen zurück, um einen Gerichtsprozeß aus dem Weg zu gehen. Eine übliche Taktik um Gerichtsprozesse zu vermeiden deren Ausgang offen ist. Allerdings bestand die WVG Medien GmbH vertreten von Sasse & Partner darauf die bisher angefallen Gerichtskosten vom Freifunker Ralf Gerlich zu verlangen. Und da derjenige die Gerichtskosten zu tragen hat der in der Hauptverhandlung verloren hätte, mussten sich die Richter doch noch mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.

Das Amstgericht Charlottenburg kommt zu dem Urteil, dass das Medienunternehmen die bisher angefallenen Kosten voll zu tragen habe. In der ausführlichen Urteilsbegründung stellt das Amtgericht Charlottenburg fest, das; Wer ein öffentliches Wlan anbietet, ist grundsätzlich als Acces-Provider einzustufen.3 Damit könnten sich Freifunker in Zukufnt zurecht auf das Provider-Privileg berufen, gleichwohl das Gericht nicht in Sachen Provider-Privileg sondern über die Kostenübernahme in dem bisherigen Verfahren entschieden hat. Die genaue Chronologie des Gerichtsverfahren kann man unter freifunkstattangst.de nachlesen.

Der Zustand des aktuellen Gesetzentwurf

Der derzeitige Gesetzentwurf von dem Spiegel-Online in ihrem Artikel vom 21.02.2015 spricht und vorliegt, soll Hotspotbetreiber rechtlich absichern. Paragraf 8 des Telemediengesetzes (TMG) soll um zwei Absätze ergänzt werden, in denen es heißen soll, das der gewerbsmäßige Wlanbetreiber „zumutbare Maßnahmen“, „in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen“ dafür sorgen sollen das sich nicht „außenstehende Dritte“ zugriff zum Wlan verschaffen. Für die „anderen Diensteanbieter“ zu denen alle nichtgewerblichen und auch Freifunk gehören steht drin, dass sie „zumutbaren Maßnahmen“ zur Sicherung des Anschlusses vornehmen und das sie „den Namen des Nutzers kennen“.

Sollte diese Passage wirklich in das Telemediengesetz aufgenommen werden, wäre das eine Reglementierung die der Idee von Freien Netzen entgegensteht. Die Diskussion der letzen Jahre, gar des letzen Jahrzehnts um Freie Netze und Netzneutralität scheint bei den Gesetzgebern nicht angekommen zu sein. Dieser Gesetzentwurf ist statt der erhofften öffnung, eine Verschärfung der Regelung und kann der gesamte Freifunk-Community den Freiraum nehmen für den sie seit 2002 kämpft.- nämlich unabhängige, unzensierte, nicht überwachte, eigentverantwortliche Infrastrukturen und Wlanknoten.

Zusammenfassend kann man sagen, das Problem Störerhaftung hatt es zum einen nie in der Ausprägung gegeben wie es in der allgemeinheit immernoch wargenommen wird und dass das Gericht einen deutlich positiv Urteil für Freifunk und gegen die Abmahnindustrie austellte. Wer einen bewust öffentlichen Wlanknoten betreibt genießt lt. Amtgericht Charlottenburg das Providerprivilleg. Der Gesetzgeber konterkariert die Freifunk-Idee und das pro Freie Netze Urteil des Amtsgericht Charlottenburg.

[Nachrag vom 06.03.2015] am 05.03.2015 veröffentlichte der Verein Freie Netze e.V. eine Stellungnahme zum geplanten gesetztesentwurf der hier nachzulesen ist.

  1. Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer. quelle: http://de.wikipedia.org (Zugriff am 13.02.2015)
  2. freifunkstattangst.de (Zugriff am 20.02.2015)
  3. Beschluss des Amtsgericht Charlottenburg S. 6 (Zugriff am 20.02.2015)